15.01.2009
Blickpunkt: Das neue Gemeindewirtschaftsrecht

Stadtwerke
Oft kritisiert: die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen.  Foto: J. Gerlach

Erwartungen und Sichtweisen von Land, Kommunen und Wirtschaft.

Das neue Gemeindewirtschaftsrecht des Landes Brandenburg ist seit einigen Monaten in Kraft – genau genommen seit dem 28. September 2008, dem Tag der brandenburgischen Kommunalwahl. FORUM sprach mit Vertretern des Landes Brandenburg, des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und der Industrie- und Handelskammer über dieses Thema.

Marc Lechleitner, Referatsleiter Kommunalwirtschaft im Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg, über Sinn und Zweck einer neuen Kommunalverfassung.

Warum eine neue Kommunalverfassung für Brandenburg?

Neben der Einführung der Doppik und der Direktwahl der Landräte mussten viele andere Regelungen neu gefasst werden, etwa um Auslegungsschwierigkeiten oder Widersprüche zu beseitigen oder praktikablere Verfahren zu schaffen. Zwei Beispiele: Ein Verwaltungsgericht hat eine Satzung nur deshalb als unwirksam angesehen, weil auf der Titelseite des Amtsblattes ein Weihnachtsgruß und ein Gedicht abgedruckt waren. Oder durch das sog. „Meiststimmenverfahren“ konnte man gewählt werden, wenn man nur eine einzige Ja-Stimme bekommen hat, auch wenn der Rest mit „nein“ gestimmt hat. Da hat sich im Laufe der Jahre durch die praktischen Erfahrungen mit den alten Vorschriften oder durch Gerichtsentscheidungen vieles angesammelt, was verbessert werden musste; daher eine umfassende Novellierung.

Gab es Probleme mit der alten Regelung zum Gemeindewirtschaftsrecht – worin bestanden diese konkret?

Wesentliche Grundlage für das Gemeindewirtschaftsrecht ist, dass jede wirtschaftliche Betätigung, jedes kommunale Unternehmen nur ein Instrument der Kommunalpolitik ist, kein Selbstzweck. Deshalb müssen die gewählten Verantwortungsträger, Gemeindevertretung und Bürgermeister die unternehmerischen Entscheidungen effektiv beeinflussen können. Hier war einiges zu verbessern, z.B. die Gewährleistung qualifizierter Mitglieder im Aufsichtsrat, die Regelungen über die Beteiligungsverwaltung und die Sicherstellung des kommunalen Einflusses bei Unternehmen in privater Rechtsform. Auch auf die veränderten europarechtlichen Rahmenbedingungen musste reagiert werden: Die Liberalisierung angestammter Märkte erfordert, dass einerseits die wirtschaftlicher Betätigung nicht unnötig beschränkt wird (z.B. durch eine zu enge Bindung an die Gemeindegrenzen) und andererseits ausreichende Betätigungsmöglichkeiten für die Privatwirtschaft gesichert werden (z.B. durch eine Beteiligung der Kammern vor einer kommunalen Unternehmensgründung).

Was sind aus Ihrer Sicht die drei wesentlichen Änderungen?

Die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde, die Einführung der Anstalt des öffentlichen Rechts und die Neufassung der allgemeinen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung in § 91 Kommunalverfassung.

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Karl-Ludwig Böttcher, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, zum Gemeindewirtschaftsrecht aus Sicht der Kommunen.

Wo sehen Sie die Möglichkeiten und Grenzen der Kommunalwirtschaft in der Zukunft?

Die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen wird auch in Zukunft ihren festen Platz, insbesondere für die Versorgung mit Energie, Wasserver- und Abwasserentsorgung und Abfallbeseitigung für die Bürger, aber auch für die Privatwirtschaft in unseren Städten und Gemeinden, haben. Auch vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise erkennen die Menschen zunehmend den hohen Stellenwert der Stabilität ihrer kommunalen Unternehmen. Dieses belegen auch Umfragen verschiedener Meinungsforschungsinstitute und der Universität Potsdam, in denen sich mehr als zwei Drittel der Bürger gegen eine Privatisierung aussprechen. Mehr als 84 Prozent der Wertschöpfung durch kommunale Unternehmen verbleiben bei regionalen Privatwirtschaftsunternehmen durch Investitions- und Dienstleistungsaufträge. Grenzen der Kommunalwirtschaft bestehen insofern, als das nicht in Märkte eingedrungen werden soll, in denen ausreichend Angebote der Privatwirtschaft vorhanden sind.

Was sind die Vorteile der neuen Regelung?

Einen der Schwerpunkte stellte die Novellierung des Rechts der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen dar. Hintergrund hierfür war u.a. die weitere Liberalisierung der Märkte, so auch durch die EU. Abgeschwächt wurde das strenge Örtlichkeitsprinzip für die
Versorgung mit leitungsgebundener Energie, so dass kommunale Unternehmen mit Zustimmung anderer Gemeinden zukünftig auch in diesen versorgen können. Verhindert werden konnte, insbesondere durch den Städte- und Gemeindebund und den Verband kommunaler Unternehmen, eine drittschützende Regelung, durch die die kommunalen Unternehmen beträchtlichen Klagerisiken, über die schon bestehenden rechtlichen Regelungen hinaus, ausgesetzt worden wären.

Was stört Sie am aktuellen Gemeindewirtschaftsrecht in Brandenburg?

Nicht gelungen ist es, eine weitgehende Harmonisierung des Gemeindewirtschaftsrechts mit den Bestimmungen anderer Länder zu erreichen, obwohl die Wettbewerbsbedingungen identisch sind. Von einem Abbau überzogener Bürokratie kann mit der neuen Kommunalverfassung leider nicht die Rede sein, so bei den Anforderungen an die Beteiligungsverwaltung mit einem völlig überzogenen Berichtswesen und neuen Personalstandards. Verschwiegen werden soll auch nicht, dass der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sich gegen die Anhörung der Wirtschaftskammern bei Gründung von kommunalen Unternehmen ausgesprochen hat, während die Gründung privatwirtschaftlicher Unternehmen richtigerweise ohne Mitwirkungsrechte der Kommunen erfolgt. Dieses auch vor dem Hintergrund, dass immer wieder erhobene Behauptungen, die Kommunen würden mit ihren Unternehmen in Märkte der Privatwirtschaft eindringen, grundsätzliche Beweise schuldig bleiben. In Einzelfällen mussten sich Kommunen allerdings auch dort wirtschaftlich betätigen, wo private Angebote einfach nicht vorhanden waren, trotzdem sollte dies die Ausnahme bleiben. Wie die o. g. Untersuchungen allerdings belegen, gibt es ganz überwiegend ein gutes Zusammenspiel zwischen kommunalen und privaten Unternehmen, was es eher noch auszubauen gilt.

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Achim Hoffmann, stellvertretender Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Köln, über die Erfahrungen mit dem – in Nordrhein-Westfalen bereits im Jahr 2007 – novellierten Gemeindewirtschaftsrecht.

Nach der Finanzkrise: Nunmehr Staat statt Privat?

Ein klares Nein. Aus der Finanzkrise folgt nicht automatisch die Verstaatlichung privater Unternehmen. Ordnungspolitisch gibt es immer noch die Möglichkeit, dass private Unternehmen Dienstleistungen erbringen – das gab es schon immer und wird es auch immer geben. Daran ändert auch die Finanzkrise nichts. Das bedeutet: Die Privatwirtschaft wird den Markt also weiterhin im privaten Bereich mit Dienstleistungen und Waren versorgen. Solange es private Anbieter für bestimmte Leistungen gibt, sehe ich keinen Grund dafür, warum diese Leistungen von einem kommunalen Unternehmen erbracht werden sollten. Anders sieht es in Bereichen aus, in denen es keine privatwirtschaftlichen Anbieter für bestimmte Dienstleistungen gibt und das entsprechende Angebot Teil der Daseinsvorsorge ist.

Was stört Sie als IHK-Vertreter am meisten an der Kommunalwirtschaft oder wo gehen in Nordrhein-Westfalen die Kommunen zu weit?

Die Grenze für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist da, wo die so genannte Daseinsvorsorge aufhört: Die Kommune ist für die Daseinsvorsorge zuständig, aber alles, was darüber hinausgeht, beispielsweise Angebote im Bereich Telekommunikation, Wohnungsvermarktung oder Hausmeisterservice, geht zu weit. Das zählt nicht mehr zur Daseinsvorsorge. Man darf schließlich nicht vergessen, dass kommunale Unternehmen verschiedene Vorteile gegenüber der Privatwirtschaft haben. Die kommunalen Unternehmen können bestimmte Dienstleistungen unter Umständen günstiger anbieten, weil sie auf einen bestehenden Mitarbeiterstamm zurückgreifen können. Für kommunale Unternehmen ist es bei der Gründung einfacher, einen Kredit zu bekommen als für privatwirtschaftliche Unternehmen – um zwei Beispiele für die ungleichen Bedingungen kommunaler und privatwirtschaftlicher Unternehmen zu nennen. Wir brauchen das Kommunalwirtschaftsrecht, um bei ungleichen Bedingungen gleiche Bedingungen zu schaffen.

Welche Folgen haben die Verschärfungen des Kommunalwirtschaftsrechts in Nordrhein-Westfalen?

Die Kommunen haben in dieser Verschärfung den „Untergang des Abendlandes“ gesehen. Sie waren der Auffassung, dass sie ohne zusätzliche wirtschaftliche Betätigung nicht überleben könnten und die zusätzliche Betätigung über die Daseinsvorsorge hinaus zwingend notwendig sei: Dabei schafft das Kommunalwirtschaftsrecht nur gleiche Wettbewerbsbedingungen für kommunale und private Unternehmen.

alt Sandra Hölscher

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