18.04.2007
Service: Manfred Müller und die grenzüberschreitende Abfallverbringung

Ernst, Ludolf C.
Anwalt Ludolf C. Ernst weiß Rat.  Foto: T. Kunze

Kann Manfred Müller seinen Abfall einfach nach Polen bringen oder muss er dabei etwas beachten?

Der Bauschutt-Sortierer Manfred Müller hat da eine Idee. Wie wäre es, wenn er einen Teil seines Abfalls nach Polen bringen beziehungsweise Abfall aus Polen in seiner Anlage verwerten würde? Klingt doch gar nicht so schlecht, oder? Aber Manfred Müller ist aus Schaden klug geworden. Diesmal will er von Anfang an alles richtig machen.

Bevor er beginnt, Abfall eben schnell über die Grenze ins Nachbarland Polen zu bringen, will er sich zunächst rechtlichen Rat holen. Sicher ist sicher – nicht das etwas schief geht und Müller dann nichts als Ärger und Scherereien hat. „Am liebsten würde ich gleich losfahren – den Tank vollmachen und ab nach Polen“, erklärt Müller seinem Anwalt. „Geschäftspartner mit einer modernen Behandlungsanlage sind zur Abnahme der Abfälle bereit.“

Einige Dinge gibt es zu beachten

„Grundsätzlich ist grenzüberschreitende Abfallverbringung von Abfällen zur Verwertung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft möglich. Aber selbst bei einer dem Stand der Technik in Deutschland entsprechenden Verwertungsanlage gibt es einige Dinge zu beachten“, weiß Ludolf C. Ernst.

Bei dem kleinen Wörtchen „grundsätzlich“ horcht Manfred Müller auf. Aha, denkt er und fragt sich, was da wohl auf ihn zukommt. Der Anwalt fährt fort: „Ab dem 12. Juli gilt die neue EG-Verordnung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Und die bringt zahlreiche Veränderungen.“

Anwalt Ernst erklärt, was sich alles ändert: Eine zentrale Neuerung betrifft das für die Verwertung von Abfällen maßgebliche Ampelprinzip. Bisher wurden Verwertungsabfälle in so genannten Grünen, Gelben und Roten Liste aufgeführt. Künftig wird nur noch zwischen Grüner und Gelber Liste unterschieden. Abfälle, die in der Grünen Liste stehen, bedürfen keiner Notifizierung; für diese Abfälle müssen auf dem Transport lediglich bestimmte Informationen mitgeführt werden, die den Verbringungsvorgang bei Bedarf  für die Behörden transparent machen.

Notifizierung mit Zustimmung nötig

Abfälle, die in der Gelben Liste geführt werden, sind dagegen notifizierungspflichtig. Die Notifizierung muss unter anderem Angaben darüber enthalten, woher der Abfall kommt, wer der Erzeuger ist, in welche Anlage der Abfall verbracht wird, welche Genehmigung für die Anlage vorliegt und was dort mit den Abfällen einschließlich der nach Verwertung verbleibenden nicht zu verwertenden Fraktionen passiert.

Bisher war für Verwertungsabfälle der Gelben Liste lediglich eine Notifizierung ohne Zustimmung nötig, d.h. vor der Abfallentsorgung im Ausland mussten die Unternehmer eine Notifizierung an die zuständige Behörde schicken und wenn die Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Einwände erhoben hat, stand der Abfallverbringung nichts mehr im Wege. Zukünftig muss die Zustimmung beider Behörden, sowohl der am Versandort als auch der am Empfangsort, schriftlich erfolgen. Ist die Zustimmung erteilt, könnte es eigentlich losgehen.

Sonderegelungen für Polen

„Könnte“, betont Ernst. „Aber da gibt es zwei Probleme: Zum einen können die Behörden Einwände erheben, zum anderen gelten für die Verbringung von Abfällen nach Polen bis Ende 2012 besondere Übergangsregelungen.“ Für Polen ist bis 2012 auch für Abfälle der Grünen Liste eine Notifizierung mit Zustimmung der beteiligten Behörden vorgeschrieben. Zum anderen haben die Behörden die Möglichkeit, Einwände zu erheben. Etwa weil der Abfall am Zielort nicht umweltgerecht verwertet werden kann oder weil die Verwertung nicht im Einklang mit den Vorschriften des Versandstaates steht.

In diesem Fall handelt es sich um einen erweiterten Ökologieeinwand. „Die deutschen Behörden können also die Verwertung im europäischen Ausland auf Übereinstimmung mit der Gewerbeabfallverordnung oder der Altholzverordnung überprüfen“, so Ernst. Die Behörde kann sich auch für bestimmte Abfallarten auf die Entsorgungsautarkie berufen.

Rechtsanwalt Ernst: „Entsorgungsautarkie bedeutet, dass Abfall in dem Staat entsorgt werden soll, wo er produziert wurde.“ Ähnliche Übergangsvorschriften gelten für Lettland, die Slowakei, Bulgarien und Rumänien. „Da die Übergangsfristen und die betroffenen Abfallarten von Land zu Land äußerst verschieden sind, muss hier jeder Einzelfall genau geprüft werden“, so Ernst.

Der Rat des Anwalts

Zum Schluss die große Warnung des Anwalts an den Bauschutt-Sortierer: „Fahren Sie um Himmels Willen nicht einfach ohne Notifizierung los. Das kann böse enden. Sie werden erwischt und dann sind Sie verpflichtet, den bereits nach Polen gebrachten Abfall zurückzuführen. Das wird auf jeden Fall teuer. Außerdem ist die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ohne Notifizierung strafbar. Also: Am besten von Anfang an alles richtig machen. Ja, denkt sich Müller, wo er recht hat, hat er recht.
Thema Umwelt
Bei Fragen aus der umweltrechtlichen Praxis hilft die IHK weiter.

alt Sandra Hölscher

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