16.03.2011
Blickpunkt: Manfred Müller und die baulichen Anlagen

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Bei dem Bau von Anlagen muss der Bauherr vieles beachten: Vor allem, welche Genhemigungen gebraucht werden. Grafik: Fotolia/ Spencer

Warum beim Errichten von Gebäuden die Baugenehmigung nicht ausreicht

Manfred Müller hat endlich ein geeignetes freies Grundstück gefunden. Jetzt kann er seine Autowerkstatt mit Lackiererei bauen. Nur noch schnell die Baugenehmigung einholen und dann kann es losgehen.

Plötzlich wird er unsicher. Wie ist das eigentlich mit den Genehmigungen? Braucht Müller nur die Baugenehmigung? Um diese Fragen zu klären, besucht Manfred Müller seinen Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst. Müller kommt ins Grübeln: Er erzählt dem Anwalt von einem großen Problem: Mitten auf dem Grundstück steht ein alter Baum. Kann er den einfach abholzen?

Fällgenehmigung und Brutzeit

„Fangen wir mal bei dem Werkstattgebäude an. Das ist eine klassische bauliche Anlage. Wenn da bisher kein Gebäude gestanden hat, dann brauchen sie automatisch eine Baugenehmigung“, erklärt Rechtsanwalt Ernst. „Und dann ist immer die Frage: Was macht der Bauherr, wenn ein Baum im Weg steht?“ Der Baum könnte nach der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg oder nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde geschützt sein. „Wenn ein geschützter Baum beseitigt werden soll, müssen sie vorher eine entsprechende Genehmigung besorgen. Im Rahmen der Genehmigung soll die Behörde festsetzen, dass der Bauherr eine Ersatzpflanzung vornehmen muss“ Weil Bäume und Büsche Nistplätze für Vögel sind, gibt Rechtsanwalt Ernst einen wichtigen Hinweis: „Fällarbeiten dürfen nur in der Zeit zwischen dem ersten Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden.“

Manfred Müller merkt schnell, dass er viel beachten muss. Rechtsanwalt Ernst hat zur Wahl des Standortes für das Gebäude einen weiteren Tipp: „Das Entscheidende ist immer: Wie passt so eine Autolackiererei oder eine sonstige Einrichtung in die gegebene Bebauung?“ Es lohnt sich einen Blick in den Bebauungsplan der Gemeinde zu werfen. Gibt es den nicht, haben viele Gemeinden den „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“. „Da müssten sie sich dann fragen: Würde mein Betrieb in der Umgebung auffallen? Das ist eine Einzelfallabwägung, die die Baubehörde im Genehmigungsverfahren machen müsste. Sie als Antragsteller sollten Wert darauf legen, sich spätestens im Bauantrag auch dazu Gedanken zu machen.“

Immissionsschutz: Schwellenwert beachten

Damit nicht genug: Eine Lackiererei verursacht Schadstoffe. Deshalb muss die Frage geklärt werden: Braucht Müller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung? „Es kommt darauf an, was sie an Lösemitteln verbrauchen. Da gibt es bestimmte Mengenschwellen. Wenn sie organische Lösemittel verwenden und einen Lösemittelverbrauch von 25 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 15 Tonnen oder mehr je Tag haben, dann wäre das eine genehmigungsbedürftige Anlage. Die müsste nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen werden“, klärt der Rechtsanwalt auf. Ab einem Lösemittelverbrauch von 150 Kilogramm per Stunde oder 200 t oder mehr pro Jahr muss das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. „Mittelständische Werkstattbetreiber kommen meistens nicht an diese Bereiche ran.“ Doch prüfen muss Manfred Müller die Schwellenwerte. Der große Vorteil einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: Die Bau- und Fällgenehmigung sind darin bereits enthalten.

Nicht enthalten sind Genehmigungen, die mit der Wasserbenutzung zusammenhängen. Manfred Müllers Grundstück grenzt an einen großen Teich. Müller denkt sich: Da wäre es doch sinnvoll, die Grünanlagen mit dem Teichwasser zu bewässern. Ist das erlaubt? „Das wäre ein ganz klassischer Fall von der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern. Das ist eine Gewässerbenutzung und grundsätzlich erlaubnisbedürftig“. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Müller Gewässereigentümer ist: In diesem Fall darf er Wasser für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn die Entnahme nicht zu einer Beeinträchtigung anderer und auch nicht zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts führt.

Einsatz von erneuerbaren Energien: Erdwärme und Solar

Das ist noch nicht alles, was auf Müller zukommt. Umwelt und Klimaschutz werden immer wichtiger. Auch für Manfred Müller. Er möchte das Gebäude über Erdwärme heizen und kühlen. Ist es oberirdisch kalt, wird dem Grundwasser Wärme entzogen. Ist es oben warm, wird Kälte entzogen. „Eine technisch wirklich schwierige Sache“, sagt Ernst. „Für den Juristen gar nicht mehr verständlich. Für die Juristen ist natürlich verständlich, dass sie Änderung der Wassertemperatur das Grundwasser verändert.“ Deshalb sollte sich Müller informieren, ob das eine nachteilige Veränderung des Grundwassers ist. Auch dafür bräuchte er nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Ist es deshalb nicht besser über Solaranlagen zu heizen, fragt sich Müller. „Die würde im Rahmen der Baugenehmigung genehmigt werden, weil die Solaranlage Bestandteil des Bauwerkes ist. Aber das muss im Antrag beschrieben werden.“ Möchte Müller seine Solarmodule später auf das Dach bauen, ist das eine bauliche Veränderung und demnach wieder genehmigungsbedürftig.

Der Genehmigungslotse

Als Bauherr muss viel beachtet werden. Deshalb hat Rechtsanwalt Ernst einen abschließenden Tipp, damit sich der Bauende nicht im Genehmigungs-Dschungel verirrt: „Ich empfehle den Genehmigungslotsen der IHK Ostbrandenburg“.

FORUM-Serie Umwelt: In der FORUM-Serie Umwelt setzt sich Manfred Müller, eine frei erfundene Figur, regelmäßig mit Umweltthemen aus der unternehmerischen Praxis auseinander.

Ansprechpartner:
Ludolf C. Ernst
Rechtsanwälte Köhler & Klett
Friedrichstraße 185
10117 Berlin
Tel.: 030 235 122-22
E-Mail: l.ernst@koehler-klett.de

IHK Ostbrandenburg
Burghard Seibold
Tel.: 0335 5621-1303
E-Mail: seibold@ihk-ostbrandenburg.de

alt IHK/ M. Sassenscheidt

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