14.06.2011
Blickpunkt: Manfred Müller und der Umweltschutz

Behörde und Finanzamt on
Unternehmer müssen im Umgang mit Behörden gewisse "Spielregeln" einhalten. Darüber informiert die Veranstaltung "Behördliches Handeln im Umweltschutz". Foto: Fotolia

Warum überlegte Gespräche mit der Behörde die Höhe der Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen verändern können

Vor fünf Jahren hat Manfred Müller sich selbstständig gemacht. Er ist Betreiber einer Bauabfallsortierung. Stolze 10.000 Tonnen Baumischabfall darf er laut Genehmigungsbescheid lagern und in der Anlage behandeln. Eines Tages flattert ihm ein Schreiben der Umweltbehörde ins Haus. Die Behörde möchte eine Sicherheitsleistung haben, dazu soll eine Anhörung stattfinden.

Anhörung? Müller ist außer sich. Die Höhe der Sicherheitsleistung kann er nicht zahlen. Bevor er unüberlegt handelt, sucht er seinen Anwalt Ludolf C. Ernst auf. „Die Entscheidung, schon nach Zugang des Anhörungsschreibens rechtliche Beratung zu suchen, ist unternehmerisch und wirtschaftlich richtig“, sagt Rechtsanwalt Ernst. Hätte Manfred Müller den Brief ignoriert, wäre nach einiger Zeit der Anordnungsbescheid gekommen. „Wenn man sich gar nicht meldet, entscheiden die Behörden nach Aktenlage“, erklärt Ernst. Das heißt: Wie es in der Behördenakte steht, wird es gemacht.

Warum muss Müller die Sicherheitsleistung überhaupt erbringen? Ludolf C. Ernst schildert ihm die Rechtslage: „Die Sicherheitsleistung soll gewährleisten, dass die Kosten abgedeckt sind, die bei einer Anlagenstilllegung entstehen können. Das ist die Sicherstellung der Nachsorgepflichten.“ Sollte Müller seine Anlage schließen und das Grundstück nicht von allen Abfällen geräumt sein, beseitigt die Umweltbehörde den restlichen Abfall. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich durch Multiplikation der genehmigten Lagermenge mit dem mittleren Entsorgungspreis pro Tonne Baumischabfall. Die Sicherheitsleistung muss erbracht werden. Über die Summe lässt sich streiten.

Preisliste und Lagermenge kontrollieren

„Man kann sich mit der Behörde über die mittleren Entsorgungspreise unterhalten.“ Zwar existiert eine Liste der mittleren Entsorgungspreise; trotzdem hat die Behörde einen Ermessensspielraum. eist Manfred Müller günstigere Entsorgungspreise nach, kann er verlangen, dass diese Preise angewendet werden. „Die Preisliste ist nicht das letzte Wort. Sie hilft der Behörde in vergleichbaren Fällen auch gleich zu handeln.“

Aber es gibt noch eine zweite Option, die Höhe der Sicherheitsleistung zu senken: Manfred Müller kann seine Lagermenge reduzieren. Er soll seine genehmigte Menge überprüfen. „Wie viel ist denn die realistische Menge?“, fragt ihn sein Anwalt. Müller grübelt: Er könnte auf einen Teil der genehmigten Lagermenge verzichten und der Behörde anzeigen, dass die zulässige Menge heruntergesetzt wird. Aber was wäre, wenn er plötzlich einen Großauftrag bekommt und wieder mehr lagern muss?

„Die Reduzierung der Lager- und Behandlungsmenge ist eine anzeigepflichtige Änderung der Genehmigung. Möchte man wieder mehr Abfälle behandeln, ist wegen der Ausweitung der Abfallmenge mit stärkeren Umweltauswirkungen zu rechnen.“ Ein Änderungsgenehmigungsverfahren wäre im Regelfall notwendig. „Das ist ein richtig formales Verfahren. Das muss man als Anlagenbetreiber natürlich im Hinterkopf behalten“, warnt Rechtsanwalt Ernst. Schließlich soll sich Müller nicht seine unternehmerischen Entwicklungsmöglichkeiten verbauen.

Hätte Müller schlagkräftige Argumente für eine Preissenkung, könnte er sie bei der Anhörung auf den Tisch legen. Doch so schickt ihm die Behörde nach einiger Zeit einen Bescheid.

Klage einreichen bringt Zeit – mehr meistens nicht

Damit geht Müller wieder zu seinem Anwalt. Ludolf C. Ernst beruhigt seinen Mandanten: „Das ist noch nicht das Ende der Fahnenstange. Da schließt sich erst noch ein Widerspruchverfahren an.“ Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde noch einmal intern den Bescheid. Und wenn in dem Widerspruchbescheid dieselbe Summe angegeben ist? Dann muss Müller beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Müller fragt sich, ob das wohl empfehlenswert ist?

„Ja“, antwortet sein Anwalt. „Wobei immer die Frage ist, wie weit das Argument trägt: Ich kann mir das nicht leisten.“ Denn genau genommen, ist es das wirtschaftliche Risiko von Müllers Firma. Kann er die Sicherheitsleistung nicht zahlen, muss er seinen Betrieb dicht machen. Immerhin würde die Klage vor dem Verwaltungsgericht Zeit bringen.

Ludolf C. Ernst weist seinen Mandanten darauf hin, dass es noch andere Möglichkeiten gibt, als die Sicherheitsleistung in bar zu hinterlegen: Eine Bürgschaft zum Beispiel. Vielleicht wird es in Zukunft auch eine Art Haftpflichtversicherung geben. Dann müsste Müller nur noch die Prämien zahlen. „Bei so einer Versicherung hätte der Betreiber den Vorteil, dass er eine monatliche Prämie zahlt und sofort mit der ersten Prämienzahlung Versicherungsschutz hat. Und zwar über die gesamten Laufzeit seiner Anlage.“ Der Rechtsanwalt ist sich sicher „Das wäre eine Sache, die Schule machen könnte.“

FORUM-Serie Umwelt: In der FORUM-Serie Umwelt setzt sich Manfred Müller, eine frei erfundene Figur, regelmäßig mit Umweltthemen aus der unternehmerischen Praxis auseinander.

Am 24. Juni 2011um 10 Uhr findet im Familiengarten Eberswalde die IHK-Veranstaltung „Behördliches Handeln im Umweltschutz“ statt. Dabei geht es um die Grundlagen des Verwaltungsrechtes und welche „Spielregeln“ der Unternehmer einhalten sollte. Die Teilnahme ist kostenlos.

Anmeldung und Informationen bei IHK-Umweltreferent Burghard Seibold, Telefon: 0335 5621 1303, E-Mail: seibold@ihk-ostbrandenburg.de

Ludolf C. Ernst,
Rechtsanwälte Köhler & Klett
Friedrichstraße 185
10117 Berlin
Tel.: 030 235 122-22
E-Mail: l.ernst@koehler-klett.de


alt M. Sassenscheidt

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