06.09.2011
Service: Kein Kuddelmuddel bei privaten und dienstlichen Daten

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Dienstlich oder privat? Mitarbeiter müssen wissen auf welchen Geräten sie welche Daten abspeichern dürfen und müssen. Foto: Gärtner/Fotolia

Kündigung wegen unzulässiger Datenspeicherung

Speichert ein Arbeitnehmer entgegen betrieblichen Regeln unerlaubt Daten, rechtfertigt das keine außerordentliche Kündigung, soweit mildere Möglichkeiten bestehen, um die Vertragsstörung zu beseitigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Leiters der IT-Abteilung entschieden, der verbotenerweise dienstliche Daten auf seiner privaten Festplatte und private Daten auf seinem Firmen-Laptop gespeichert hatte. Der Arbeitgeber sprach darauf hin eine außerordentliche Kündigung aus.

Wurde das Urheberrecht verletzt?

In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht komme, wenn es keinen angemessenen Weg zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gebe, weil alle milderen Reaktionen unzumutbar seien. Die Speicherung privater Dateien auf dem Firmen-Laptop sei zwar vom Arbeitgeber untersagt worden, stellte aber kein Verhalten dar, dessen auch nur einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.

Auch die Speicherung unternehmensbezogener Dateien auf der privaten Festplatte, auch ohne die vorgeschriebene Sicherung, wiege vorliegend nicht so schwer, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Eine Urheberrechtsverletzung habe bei den Verstößen nicht vorgelegen. Die Unzulänglichkeit der Datensicherung stelle einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht dar, wiege aber ebenfalls nicht so schwer, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts 24. März 2011; Az.: 2 AZR 282/10)

alt Hans-Joachim Beckers

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